§ 556d BGB · Mietrecht · Berlin

Die Mietpreisbremse in Berlin
vollständig erklärt

Alles, was Mieter über §556d BGB wissen müssen — Gesetzestext, Berechnungsmethode, Ausnahmen, Ihre Rechte und wie Sie zu viel gezahlte Miete zurückfordern.

75%
der Berliner Mieter zahlen zu viel
€304
durchschnittliche monatliche Überzahlung
10%
max. Aufschlag auf die Vergleichsmiete
30 Mo.
rückwirkende Erstattung möglich

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Mietpreisbremse?
  2. §556d BGB — Gesetzestext
  3. Wie wird die Miete berechnet?
  4. Ausnahmen (§556e, §556f BGB)
  5. Ihre Rechte: Die Rüge (§556g BGB)
  6. Berliner Mietspiegel 2023/2024
  7. Geltungsbereich in Berlin
  8. Häufig gestellte Fragen

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse ist ein deutsches Mietrechtsgesetz, das seit dem 1. Juni 2015 in Kraft ist und in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die zulässige Anfangsmiete bei neuen Mietverträgen begrenzt. In Berlin gilt sie flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet.

Das Gesetz schreibt vor, dass die vereinbarte Nettokaltmiete bei Neuvermietung höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird im Berliner Mietspiegel festgelegt, der alle zwei Jahre aktualisiert wird.

Ziel des Gesetzes ist es, Mieter vor überhöhten Mieten in begehrten Stadtlagen zu schützen und der Verdrängung einkommensschwächerer Bevölkerungsgruppen entgegenzuwirken.

Wann gilt sie?

Bei jedem neuen Mietvertrag in Berlin — unabhängig vom Stadtteil. Die Wohnung muss vor dem 1. Oktober 2014 erstmals bezugsfertig gewesen sein (es sei denn, es greift eine Ausnahme).

Für wen gilt sie?

Für alle Wohnraummietverträge in Berlin. Gewerbliche Mietverhältnisse, Studentenwohnheime und möblierte Unterkünfte für kurzzeitige Miete sind ausgenommen.

Was ist die Folge?

Überhöhte Miete muss der Vermieter nach einer wirksamen Rüge senken. Überzahlte Beträge können bis zu 30 Monate rückwirkend zurückgefordert werden.


§556d BGB — Der vollständige Gesetzestext

Im Folgenden finden Sie den vollständigen Text der relevanten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

§556d BGB — Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1)

Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§558 Absatz 2) um nicht mehr als 10 Prozent übersteigen.

(2)

Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. [...] Ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

§556e BGB — Ausnahme bei höherer Vormiete

(1)

Hat der Vormieter für eine Wohnung eine Miete entrichtet, die die nach §556d Absatz 1 zulässige Miete übersteigt, so darf eine Miete bis zur Höhe dieser Vormiete vereinbart werden. Hat der Vermieter die Miete gegenüber dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses erhöht, so ist die höchstzulässige Miete die nach §556d Absatz 1 zulässige Miete zuzüglich 10 Prozent.

(2)

Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des §555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so erhöht sich die nach §556d Absatz 1 oder nach Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag, der sich bei einer Mieterhöhung nach §559 Absatz 1 und 2 ergäbe.

§556f BGB — Ausnahme für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen

Satz 1

§556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird.

Satz 2

§556d ist ferner nicht anzuwenden auf die erste Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung.

§556g BGB — Rechtsfolgen; Auskunftspflicht des Vermieters

(1)

Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Macht der Vermieter geltend, dass die vereinbarte Miete nach §556e oder §556f zulässig ist, so hat er dem Mieter die hierfür maßgeblichen Tatsachen auf dessen Verlangen mitzuteilen.

(2)

Der Mieter kann vom Vermieter eine nach den Vorschriften dieses Unterkapitels nicht geschuldete Miete zurückfordern. Der Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten Miete entsteht erst für die Mietzahlungen, die nach Zugang der Rüge nach Absatz 3 fällig werden. Soweit der Vermieter die Miete in der Zukunft gemindert hat, entfällt der Anspruch auf Rückzahlung insoweit.

(3)

Die Rüge des Mieters muss in Textform erfolgen und den Grund für die Beanstandung der vereinbarten Miete enthalten.

Hinweis zur Textform

„Textform" bedeutet: schriftlich per Brief, E-Mail oder Fax. Eine mündliche Rüge reicht nicht aus. Empfehlenswert ist ein eingeschriebener Brief mit Rückschein, damit Sie den Zugang beim Vermieter nachweisen können.


Wie wird die zulässige Miete berechnet?

Die Berechnung der Mietpreisbremse erfolgt in mehreren Schritten. Entscheidend ist die ortsübliche Vergleichsmiete, die aus dem Berliner Mietspiegel abgeleitet wird.

Schritt-für-Schritt-Berechnung

  1. Wohnlage bestimmen: Berlin unterscheidet zwischen einfacher, mittlerer und guter Wohnlage. Jede Adresse ist einer Wohnlage zugeordnet (Straßenverzeichnis des Senats).

  2. Baualtersklasse (Bezugsfertigkeit) ermitteln: Das Baujahr bzw. die Bezugsfertigkeit des Gebäudes bestimmt, welche Zeile im Mietspiegel gilt. Kategorien: vor 1918, 1918–1949, 1950–1964, 1965–1972, 1973–1990, 1991–2002, 2003 und später.

  3. Wohnungsgröße (m²) festlegen: Die Wohnfläche in Quadratmetern bestimmt die Spalte im Mietspiegel. Kategorien: unter 40 m², 40–60 m², 60–90 m², über 90 m².

  4. Basis-Vergleichsmiete nachschlagen: Der Schnittpunkt aus Wohnlage, Baualter und Größe ergibt den Mittelwert (in €/m²) aus dem Mietspiegel.

  5. Orientierungshilfe für Spanneneinordnung (OH) anwenden: Bis zu 5 Ausstattungsmerkmale (Bad/WC, Küche, Wohnung, Gebäude, Wohnumfeld) können die Basis-Miete um bis zu ±0,74 €/m² korrigieren — je nach Qualitätsstufe des Merkmals.

  6. Ortsübliche Vergleichsmiete berechnen: (Basis-Miete + OH-Anpassung) × Wohnfläche = monatliche Vergleichsmiete.

  7. Zulässige Höchstmiete = Vergleichsmiete × 1,10: Der gesetzlich erlaubte Aufschlag von 10% wird addiert. Jede Miete darüber ist rechtswidrig.

Rechenbeispiel

Parameter Wert Quelle
WohnlageMittelBerliner Straßenverzeichnis
Bezugsfertigkeit1965–1972Baujahr des Gebäudes
Wohnfläche72 m²Mietvertrag / Grundriss
Basis-Miete (Mietspiegel)7,13 €/m²Berliner Mietspiegel 2023
OH-Anpassung+0,24 €/m²Ausstattungsmerkmale
Vergleichsmiete/m²7,37 €/m²Berechnet
Ortsübliche Vergleichsmiete530,64 €/Monat72 m² × 7,37 €
Zulässige Höchstmiete583,70 €/Monat530,64 × 1,10
Tatsächliche Miete (Beispiel)750,00 €/MonatMietvertrag
Überzahlung166,30 €/MonatRückforderbar nach Rüge
Wichtig: Nettokaltmiete

Die Mietpreisbremse gilt ausschließlich für die Nettokaltmiete — also ohne Betriebs- und Nebenkosten. Heizkosten, Wasser, Hausgeld etc. werden separat berechnet und sind nicht Teil der Bremse.


Ausnahmen — Wann gilt die Mietpreisbremse nicht?

Das Gesetz kennt drei wichtige Ausnahmen, bei denen eine höhere als die eigentlich erlaubte Miete zulässig sein kann:

1. Neubauten (§556f Satz 1)

Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals bezugsfertig waren und vermietet werden, sind vollständig von der Mietpreisbremse ausgenommen. Der Vermieter kann hier eine beliebig hohe Miete verlangen.

Achtung: Nur bei Erstvermietung

Diese Ausnahme gilt nur für die erste Vermietung nach Fertigstellung. Sobald die Wohnung einmal vermietet war und erneut vermietet wird, gilt wieder die Mietpreisbremse — es sei denn, die Vormiete lag höher (§556e).

2. Umfassend modernisierte Wohnungen (§556f Satz 2)

Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung erstmalig wieder vermietet werden, sind ebenfalls ausgenommen. Eine „umfassende Modernisierung" liegt vor, wenn der Vermieter investiert hat, was einem Drittel des Neubauwertes entspricht. In der Praxis bedeutet dies, dass mehrere Hauptbauteile (z.B. Dach, Leitungen, Fenster, Heizung) vollständig erneuert wurden.

Ihr Recht auf Auskunft

Der Vermieter muss auf Verlangen nachweisen, dass eine Modernisierung tatsächlich stattgefunden hat und in welchem Umfang. Ohne diesen Nachweis kann sich der Vermieter nicht auf die Ausnahme berufen.

3. Höhere Vormiete (§556e Abs. 1)

Hat der Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt als nach der Mietpreisbremse erlaubt wäre, darf der neue Vermieter bis zur Höhe dieser Vormiete vermieten. Die Idee dahinter: Der Vermieter soll durch die Mietpreisbremse keine Einnahmen verlieren, die er vorher bereits hatte.

Wichtige Einschränkung: Hat der Vermieter die Miete beim Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Vertragsende erhöht, zählt diese Erhöhung nicht — um Manipulation zu verhindern.

AusnahmeVoraussetzungRechtsfolge
Neubau Erstbezug nach 01.10.2014 Keine Begrenzung
Umfassende Modernisierung Investition ~1/3 des Neubauwertes, Erstvermietung danach Keine Begrenzung
Vormiete Vormieter zahlte bereits höhere Miete Bis zur Vormiethöhe erlaubt
Standardfall Keine Ausnahme einschlägig Max. 10% über Vergleichsmiete

Ihre Rechte durchsetzen: Die Rüge (§556g BGB)

Das entscheidende Instrument zur Durchsetzung Ihrer Rechte aus der Mietpreisbremse ist die sogenannte Rüge — eine formelle schriftliche Beanstandung an Ihren Vermieter.

Ohne Rüge kein Rückerstattungsanspruch

Die Mietpreisbremse wird nicht automatisch wirksam. Erst nach Zugang einer wirksamen Rüge beim Vermieter entsteht der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Miete — und zwar nur für Zahlungen, die nach dem Rüge-Datum fällig wurden.

Wie sieht eine wirksame Rüge aus?

Die Rüge muss gemäß §556g Abs. 3 BGB in Textform erfolgen und den Beanstandungsgrund benennen. Empfohlene Inhalte:

  1. Ihre vollständigen Angaben: Name, Anschrift, Mietobjekt

  2. Angabe der vereinbarten Miete aus dem Mietvertrag

  3. Berechnete Vergleichsmiete nach Mietspiegel und die daraus abgeleitete Höchstmiete

  4. Die Höhe der Überschreitung (tatsächliche Miete minus zulässige Höchstmiete)

  5. Ausdrückliche Aufforderung zur Mietsenkung ab dem nächsten Fälligkeitstermin

  6. Ankündigung der Rückforderung der überzahlten Beträge

Was passiert nach der Rüge?

Nach dem Zugang der Rüge beim Vermieter gilt Folgendes:

Zugang nachweisen

Senden Sie die Rüge per Einschreiben mit Rückschein (Einwurf-Einschreiben reicht). Das Datum auf dem Rückschein ist der Nachweis des Zugangs und damit der Startpunkt aller Rückforderungsansprüche.


Berliner Mietspiegel 2023/2024

Der Berliner Mietspiegel ist die amtliche Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmieten in Berlin. Er wird gemäß §558c und §558d BGB vom Berliner Senat gemeinsam mit Mieter- und Vermieterverbänden erstellt und gilt als anerkannte Grundlage für Mietstreitigkeiten vor Gericht.

Aktuelle Übersicht: Mittelwerte in €/m² (Nettokaltmiete)

Die folgenden Werte basieren auf dem Berliner Mietspiegel 2023 (gültig ab 01.05.2023). Angaben sind gerundete Mittelwerte — für genaue Berechnung Ihres konkreten Falls nutzen Sie unseren Rechner.

Bezugsfertigkeit unter 40 m² 40–60 m² 60–90 m² über 90 m²
bis 19189,859,188,728,41
1919–19499,428,638,277,93
1950–19648,617,847,477,12
1965–19728,197,517,136,88
1973–19908,747,927,587,29
1991–20029,318,788,448,08
ab 200312,7411,8611,2310,47

Werte für mittlere Wohnlage, ohne OH-Anpassung. Quelle: Berliner Mietspiegel 2023.

Wohnlageneinfluss

Die Wohnlage hat einen erheblichen Einfluss auf die Vergleichsmiete. Gegenüber der mittleren Wohnlage gilt in der Regel:

Einfache Wohnlage

Ca. −0,60 bis −0,90 €/m² unter dem Mittelwert. Typisch: Industriegebiete, stark befahrene Straßen, mangelnde Infrastruktur.

Mittlere Wohnlage

Standardwert aus dem Mietspiegel. Gilt für den größten Teil Berlins.

Gute Wohnlage

Ca. +0,60 bis +1,00 €/m² über dem Mittelwert. Typisch: Prenzlauer Berg, Mitte, Charlottenburg, Zehlendorf, Grunewald.


Geltungsbereich: Wo gilt die Mietpreisbremse in Berlin?

Die Mietpreisbremse gilt in Berlin seit dem 1. Juni 2015 für das gesamte Stadtgebiet. Die Rechtsgrundlage bildet die „Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Land Berlin" (MietpreisbremsenVO).

Berlin verlängerte die Mietpreisbremse zuletzt durch die Verordnung vom 24. März 2020 bis zum 31. Mai 2025. Eine weitere Verlängerung durch den Berliner Senat wird erwartet, da die Wohnungsmarktsituation weiterhin als angespannt gilt.

Alle 12 Berliner Bezirke sind erfasst:

Mitte

Komplett erfasst einschließlich Tiergarten, Wedding, Moabit.

Friedrichshain-Kreuzberg

Einer der teuersten Bezirke — Mietpreisbremse besonders relevant.

Pankow

Einschließlich Prenzlauer Berg, Weißensee, Heinersdorf.

Charlottenburg-Wilmersdorf

Gute und sehr gute Wohnlagen dominant.

Spandau

Überwiegend mittlere und einfache Wohnlagen.

Steglitz-Zehlendorf

Hoher Anteil guter Wohnlagen im Südwesten.

Tempelhof-Schöneberg

Gemischte Wohnlagen, hoher Altbauanteil.

Neukölln

Stark gewachsene Nachfrage, viele Altbauten.

Treptow-Köpenick

Größter Bezirk, viele Grün- und Seengebiete.

Marzahn-Hellersdorf

Viele Plattenbauten, einfache bis mittlere Lage.

Lichtenberg

Stark gewachsener Osten, Mischgebiet.

Reinickendorf

Nördlichster Bezirk, Tegeler See, mittlere Lagen.


Häufig gestellte Fragen

Ja, grundsätzlich können Sie die Rüge jederzeit während des laufenden Mietverhältnisses stellen. Beachten Sie jedoch: Rückforderungsansprüche entstehen erst für Zahlungen, die nach dem Zugang der Rüge fällig werden — zuzüglich rückwirkend bis zu 30 Monate. Je länger Sie warten, desto mehr entgangene Erstattungen. Stellen Sie die Rüge daher so früh wie möglich.

In Berlin gilt der Berliner Mietspiegel als der maßgebliche Qualifizierte Mietspiegel (§558d BGB). Gerichte akzeptieren ihn als Grundlage. Alternativ können auch Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen herangezogen werden, aber in der Praxis ist der Mietspiegel das dominante Instrument.

Sie können das Baujahr beim Berliner Bauarchiv oder Grundbuchamt anfragen. Außerdem kann der Vermieter nach §556g Abs. 1 BGB verpflichtet werden, entsprechende Nachweise vorzulegen. Relevantes Datum: War das Gebäude vor dem 1. Oktober 2014 bezugsfertig? Wenn ja, gilt die Mietpreisbremse — unabhängig von etwaigen Renovierungsarbeiten, sofern es sich nicht um eine „umfassende Modernisierung" handelt.

Nein. Eine Kündigung als Reaktion auf eine rechtmäßige Mietpreisrüge wäre eine unzulässige Reaktionskündigung und damit unwirksam (§573 BGB). Das Ausüben Ihrer gesetzlichen Rechte darf Ihnen mietrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Sollte ein Vermieter dennoch kündigen, wenden Sie sich an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt.

Grundsätzlich ja — wenn es sich um ein reguläres Mietverhältnis handelt. Allerdings ist bei möblierten Wohnungen ein angemessener Möblierungszuschlag über die Vergleichsmiete hinaus zulässig. Dieser darf aber nicht so hoch angesetzt werden, dass er faktisch die gesamte Mietpreisbremse aushebelt. Airbnb-artige Kurzzeitvermietungen fallen in der Regel nicht unter die Mietpreisbremse.

Ja. Das deutsche Mietrecht schützt alle Mieter unabhängig von Nationalität und Sprachkenntnissen. Die Rüge kann auf Deutsch oder auch in einer anderen Sprache verfasst werden — empfohlen wird Deutsch, um Missverständnisse zu vermeiden. RentAudit erstellt Ihnen einen professionellen Rüge-Brief auf Deutsch, den Sie direkt an Ihren Vermieter senden können.

Der Berliner Mietendeckel (2020–2021) war ein landesrechtliches Instrument, das vom Bundesverfassungsgericht im April 2021 für verfassungswidrig erklärt und rückwirkend aufgehoben wurde. Er ist damit nicht mehr gültig. Die bundesrechtliche Mietpreisbremse (§556d BGB) wurde davon nicht berührt und gilt weiterhin unverändert.

Die aktuelle Berliner Verordnung läuft bis zum 31. Mai 2025. Der Bundesgesetzgeber hat die maximale Laufzeit für Länderverordnungen durch das „Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn" auf bis 2029 ausgedehnt. Eine Verlängerung durch Berlin gilt als wahrscheinlich. RentAudit aktualisiert alle Berechnungsgrundlagen bei jeder gesetzlichen Änderung.

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